Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Präambel
Die Geschäftstätigkeit des Auftragnehmers liegt im Bereich Messen-Ausstellungen-Kongresse, Events und umfasst den Bereich der Planung, Beratung, Layouterstellung Konfektionierung, sowie Lieferung und Verlegung von Teppichen und Böden für Messen, Ausstellungen, Kongresse, Events für den temporären Einsatz inklusive der Wiederaufnahme nach dem temporären Einsatz und Vorbereitung zum Recycling (Teppichlogistik, Eventcarpeting, ReCarpeting).
Aufgrund der rechtlichen Qualifikation der Kundenaufträge als so genannte Fixgeschäfte, ist entsprechender Bedarf bei der Ausgestaltung der AGB’s gegeben.
Kundenzufriedenheit ist uns wichtig.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln Abläufe, definieren Begriffe und geben Empfehlungen für ein gemeinsames erfolgreiches umsetzen Ihrer Aufträge.
2. Allgemeines
Alle Aufträge und Bestellungen werden nur aufgrund der nachstehenden Verkaufsbedingungen angenommen und ausgeführt.
Durch die Erteilung von Aufträgen erkennt der Besteller diese Bedingungen in vollem Umfang ausdrücklich an, auch wenn seine Einkaufsbedingungen diesen Verkaufsbedingungen entgegenstehen.
3. Auftragsannahme und Preise
Unsere Kunden erhalten auf Wunsch ein Angebot. Dieses Angebot muss zum Zeichen der Beauftragung an uns bestätigt retourniert werden. Andere Vertragsbedingungen werden nicht akzeptiert. Der Kunde erhält umgehend eine Auftragsbestätigung mit allen Details, Terminen, Adressen, etc. Die Auftragsbestätigung ist vom Kunden auf sämtliche Details zu prüfen. Differenzen müssen unverzüglich dem Sachbearbeiter mitgeteilt werden.
Wird ein Auftrag ohne vorheriges Angebot erteilt, so erhält der Auftraggeber umgehend eine Auftragsbestätigung mit allen Details, Terminen, Adressen, etc. Die Auftragsbestätigung ist vom Kunden auf sämtliche Details zu prüfen. Differenzen müssen unverzüglich dem Sachbearbeiter mitgeteilt werden.
Wir bestätigen Aufträge immer unter der Voraussetzung, dass unsere Produktion und Lieferung nicht infolge von Maßnahmen unterschiedlicher Regierungen, ausgelöst durch die COVID-19 Pandemie, behindert wird. Es handelt sich hier um höhere Gewalt.
Frachtkosten sind immer tagesaktuell.
Die in der jeweils gültigen Preisliste angegeben Preise sind freibleibend. Eine Änderung der Abmessungen, Termine, zulässige Verlegedauer, etc… hat auch eine Änderung der Einheitspreise zur Folge.
Wird ein Pauschalpreis vereinbart, bewirkt eine Änderung der Abmessungen, Termine, zulässige Verlegedauer, etc., keine Änderung des Pauschalpreises, solange der Auftragnehmer kein Nachtragsoffert stellt. Das Stellen des Nachtragsofferts (formlos per E-Mail an die im Auftrag angegebene E-Mail-Adresse) und die Ausführung der Arbeiten bedeuten automatisch die Annahme des Nachtragsofferts.
Wird „Abrechnung nach Verbrauch“ vereinbart, so erfolgt die Abrechnung in [lfm] der von uns gewählten Rollenbreite. Zu den Abmessungen lt. Plan wird zuerst ein Übermaß nach Erfordernis (max 40cm) addiert und das Ergebnis auf ganze Meter aufgerundet. Abschnitte kleiner/gleich 5 lfm Restlänge gelten als Verbrauch und werden zum Einheitspreis verrechnet. Bei Teppichfliesen wird in ganzen Stücken abgerechnet, wobei vereinbart wird, dass Abschnitte von Teppichfliesen, die an anderer Stelle eingesetzt werden, nicht als Minderverbrauch berechnet werden.
Planungsaufträge, Ausmessen der Location, Angebotserstellung werden pauschal mit EUR 150,- zuzüglich USt in Rechnung gestellt.
Unsere Auftragsbestätigungen sind vom Auftraggeber auf alle Details zu kontrollieren. Differenzen sind unverzüglich dem Auftraggeber mitzuteilen.
Nachträgliche Änderungen des Auftraggebers, des Rechnungsempfängers, der Lieferadresse werden pauschal mit EUR 50,- zuzügl. 20% MwSt berechnet.
Nachträgliche Änderungen der Artikel, Mengen, Abmessungen, die eine neue Programmierung der Produktion zu Folge hat, werden nach Aufwand berechnet.
4. Lieferzeiten
Lieferzeiten sind nur als annähernd und freibleibend zu betrachten. Wir sind bei Eintritt höherer Gewalt und sonstigen, unserem Einfluss entzogenen Hindernissen jeder Art, ferner bei Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtungen durch den Käufer von jeder Verpflichtung zur Lieferung befreit, ohne dass dem Besteller hierdurch gegen uns Ansprüche auf Rücktritt oder Schadenersatzansprüche irgendwelcher Art erwachsen.
5. Verpackung
Die Art der Verpackung wird - abhängig vom Erfordernis - von uns bestimmt.
Verpackung wird zu Selbstkosten in Rechnung gestellt. Europaletten werden zum Selbstkostenpreis verrechnet und nicht getauscht.
Optimale Versandeinheiten:
4 Stück Teppichrollen bis 2m Rollenbreite können stehend auf Paletten 80x80cm verpackt werden. 6 Stück Teppichrollen bis 2m Rollenbreite können stehend auf Paletten 80x120cm verpackt werden.
6. Versand
Der Versand der Ware geschieht auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes oder Lagers, gehen Gefahr und Kosten auf den Besteller über.
Versicherung gegen Schäden und Verluste werden von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Bestellers abgeschlossen. Die Wahl der Versandart bleibt dem Lieferer überlassen.
Die Warenzustellung der Spedition erfolgt Montag bis Freitag im Zeitraum von 08:00 bis 18:00 Uhr.
Der Versand erfolgt ausschließlich zu den Versandkonditionen „geliefert bis Adresse – unabgeladen“.
Die Adresse muss in Google Maps angezeigt werden.
Die Zufahrt muss für LKWs befahrbar sein.
An der Lieferadresse muss für LKWs eine Haltemöglichkeit bereitgestellt sein.
Dem Warenempfänger stehen für das Entladen der Ware 10 Minuten zur Verfügung. Darüber hinaus verbrauchte Zeiten werden dem Warenempfänger nach Aufwand in Rechnung gestellt.
7. Transportschäden
Für Transportschäden haftet nicht der Verkäufer.
Transportschäden sind bei Empfang der Ware auf dem Lieferschein des Spediteurs oder Frachtführers schriftlich zu bestätigen und mit Fotos zu dokumentieren, welche umgehend an den Auftragnehmer per E-Mail (E-Mail des Sachbearbeiters lt. Auftragsbestätigung) in unkomprimierter Form zu senden sind.
Spätere Reklamationen werden nicht angenommen.
Teppichrollen/Bodenbeläge werden stehend (bis 2m Rollenbreite) oder liegend transportiert und müssen immer flach aufliegen. Teppichrollen/Bodenbeläge dürfen nicht auf Doppelpaletten (Doppelpalette = 2 Paletten übereinander, wobei die obere Palette mit den Kufen nach oben liegt und die Teppichrolle zwischen 2 Kufen liegt.) transportiert werden. Die Kufen der Palette erzeugt Druckstellen im Teppich/Bodenbelag, die faktisch nicht zu beseitigen sind und die Teppichrolle/ den Bodenbelag unbrauchbar macht. Werden vom Kunden auf Doppelpaletten angelieferte Teppichrollen/Bodenbeläge von der Spedition übernommen, so können wir keine Reklamation wegen der entstandenen Druckstellen im Teppich/Bodenbelag anerkennen.
Mindermengen bedürfen der Bestätigung durch den Spediteur oder Frachtführer.
8. Abmessungen / Toleranzen / Farben
Bei Rollenware gilt eine Abweichung von der Nennbreite von +/- 1% als zulässig, mind. jedoch +/- 2cm; in der Länge gilt eine Abweichung von +/- 0,5% als zulässig, mind. jedoch +/- 5cm.
Bei Teppichfliesen (für den Verwendungszweck Messe-Ausstellungen-Kongresse-Events) gilt eine Abweichung der Länge/Breite von +/- 0,30% als zulässig. Das bedeutet bei 100cm Länge eine Abweichung +/- 3,0mm.
Geringe Abweichungen in Farbe, Muster, Materialstärke und Marmorierung/Einstreuung im handelsüblichen Rahmen sowie fertigungsbedingte, gemäß Gütenorm zulässigen Abweichungen in Qualität, Dicke, Größe, Gewicht und Ausrüstung stellen keinen Mangel dar.
Farbunterschiede aus unterschiedlichen Produktionen stellen keinen Mangel dar. Es ist darauf zu achten, dass innerhalb einer Fläche nur Teppiche/Bodenbeläge einer Produktion (=Charge) verlegt werden. Die Charge ist auf jeder Rolle am Etikett angegeben. Rollennummern sind fortlaufend nebeneinander zu verlegen.
9. Verlegung - Eventcarpeting
Grundsätzlich sind die eingesetzten Teppiche und Bodenbeläge nur für den temporären Einsatz bestimmt, d.h. für die Dauer einer Veranstaltung, das sind in der Regel 1 bis 3 Tage.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Böden in Räumen für Veranstaltungen / Eventlocations / Messehallen für das Verkleben von Teppich auf Klebestreifen geeignet sind und dem Vermieter / Besitzer derselben bewusst ist, dass der Boden durch die Verklebung der Klebestreifen einer Abnutzung unterliegt. Nach dem Ablösen der Klebestreifen können am Boden Streifen sichtbar sein. Diese Streifen werden vom Vermieter / Besitzer akzeptiert und gelten nicht als Mangel oder Schaden.
Die geltenden Normen für die Verlegung von Bodenbelägen und der Aufmaßberechnung werden außer Kraft gesetzt.
Die zu verlegenden Flächen werden in einem Plan festgelegt. Der Plan wird im .dwg Format vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt. In diesen Plan zeichnet der Auftragnehmer alle Teppichbahnen ein und ermittelt so den Materialeinsatz und die Arbeitsleistungen (Leistungsbeschreibung).
Die Abrechnung der zu verlegenden Flächen erfolgt in [lfm] der von uns gewählten Rollenbreite. Zu den Abmessungen lt. Plan wird zuerst ein Übermaß nach Erfordernis (max 40cm) addiert und das Ergebnis auf ganze Meter aufgerundet. Restrollen kleiner/gleich 5 lfm Restlänge gelten als Verbrauch und werden zum Einheitspreis verrechnet. Bei Teppichfliesen wird in ganzen Stücken abgerechnet, wobei vereinbart wird, dass Abschnitte von Teppichfliesen, die an anderer Stelle eingesetzt werden, nicht als Minderverbrauch verrechnet werden.
Anarbeiten an feste Einbauten, die in den vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Plänen nicht eingezeichnet bzw erkennbar sind, wird mit einem Mehrpreis von mind. 10% der Gesamtauftragssumme nachträglich berechnet.
Die Verlegung der von uns gelieferten Teppiche und Bodenbeläge erfolgt grundsätzlich auf Klebestreifen (ablösbare Teppichverlegebänder). Die Verklebung erfolgt jeweils am Rand der Gesamtfläche und am Stoß der Bahnen. In Sonderfällen wird auf Verlegegitter verlegt. In Zelten werden die Stöße überlappt und getuckert oder in Sonderfällen Stoß an Stoß mit Einlegestreifen und 2-fach getuckert.
Verlegte Flächen dürfen nicht mit Rollen und Rädern befahren werden. Durch das direkte Befahren mit Rädern und Rollen entstehen Falten und Wellen im Teppich und Bodenbelag. Müssen die Teppiche und Bodenflächen befahren werden, so sind die Fahrwege mit Platten (zB Hartfaserplatten 4mm dick) auszulegen.
Die Fläche muss vom Veranstalter (Auftraggeber) am Boden angezeichnet sein (alle Ecken und Kanten) und an uns geräumt (frei) und besenrein übergeben werden.
Der Untergrund muss für eine Verklebung mit Teppichverlegebänder geeignet sein. (Haftung der Klebebänder, Ablösbarkeit, mögliche Beschädigungen des Untergrunds).
Die Haftung und die Ablösbarkeit der Klebebänder muss immer mit einer Versuchsklebung getestet werden. Die Versuchsklebung muss unter den tatsächlichen Bedingungen erfolgen, dh. Belastung (Gewicht, Sonneneinstrahlung, Temperatur) und Dauer müssen übereinstimmen. Wird keine Versuchsklebung durchgeführt, so trägt der Auftraggeber das Risiko der Ablösbarkeit der Klebestreifen und damit verbunden das Risiko der Beschädigung und/oder Verschmutzung des Bodens.
Gut geeignet sind alle Arten von festen Untergründen, zB. Asphalt, Gussasphalt, versiegelte Betonböden, Podestböden aus Siebdruckplatten (entfettet).
Weniger geeignet sind Estriche und nichtversiegelte Betonböden wegen der Staubentwicklung. Diese müssen entsprechend gesaugt werden, da ansonsten die Klebebänder nicht haften. Ist das Saugen im Auftrag nicht extra angeführt und wurde diese Leistung notwendig, so wird diese Leistung in einer eigenen Position abgerechnet.
Ungeeignet sind Untergründe, auf denen die Klebebänder nicht haften bzw der Untergrund beim Abziehen des Klebebands beschädigt wird. Das sind historische Böden, Holzböden aller Art, insbesondere Parkett und Schiffböden aus Fichtenholz, welche zB. in Zelthallen als Boden Verwendung finden. Auf diesen Böden verlegen wir unsere Bodenbeläge auf Klebestreifen nur nach ausdrücklichem Auftrag des Käufers, da bei der Abnahme der Klebebänder die oberste Holzschicht zerstört wird. Verlangt der Käufer ausdrücklich die Verlegung auf Klebestreifen, so haften wir nicht für Schäden, die beim Abziehen der Klebestreifen entstehen.
Auf Fichtenholzböden (Schiffböden) wird der Bodenbelag getuckert. Die Klammern werden bei der Aufnahme mit dem Bodenbelag aus dem Holz gezogen. Für im Holz verbleibende Klammern haften wir ausdrücklich nicht und ist aus diesem Grund auch keine Mängelrüge oder Schadensersatzforderung an uns zu stellen.
Die Verlegung auf vorhandenen Teppichboden ist nur mittels Verlegegitter möglich, ansonsten "wandert" der obere Belag und bildet Wellen.
Bei der Verlegung auf Steinböden ist jeweils eine Versuchsklebung durchzuführen, um die Wiederablösbarkeit der Klebestreifen zu prüfen. Nach der Ablösung der Klebestreifen am Boden verbleibende Streifen (Verfärbungen) gelten nicht als Grund für Schadenersatzforderungen. Auf Marmorböden bleiben immer Streifen.
Der Auftraggeber stellt ausreichend Müllsammelgefäße (Container) zur Verfügung, in die der Auftragnehmer alle anfallenden Abfälle (Teppich, Klebebänder, Silikonpapiere, Teppichkerne, etc.) füllen kann. Der Standort der Müllsammelgefäße ist unmittelbar neben den zu verlegenden Flächen. Die Kosten der Entsorgung der Abfälle übernimmt der Auftraggeber.
Eine Verschmutzung des Teppichs und Belags vom umliegenden Schmutz durch das Begehen der Flächen wird vom Auftraggeber akzeptiert. Das Reinigen dieser Verschmutzungen erfolgt durch den Auftraggeber auf Kosten des Auftraggebers.
Bei Teppichen mit Schutzfolie werden die Stöße der Teppichbahnen zusätzlich mit Tixoband von oben verklebt.
Die Schutzfolie wird vor Beginn der Veranstaltung von uns nicht entfernt und nach der Veranstaltung von uns nicht entsorgt.
Grundsätzlich gilt, dass der Auftraggeber nach der Wiederaufnahme für eine fachgerechte, dem Untergrund entsprechende, Schlussreinigung zu sorgen hat. Kleberrückstände oder Streifen am Boden gelten nicht als Mangel! Die Kosten für die Reinigung sind nicht vom Auftragnehmer zu tragen.
10. Bedingungen am Arbeitsort
Der Auftraggeber hat für einen direkten Zugang zu den zu bearbeitenden Flächen zu sorgen, um einen problemlosen An- und Abtransport des Materials zu ermöglichen. Für die Fahrzeuge des Lieferers müssen entsprechende Parkmöglichkeiten während der Verlegung bereitgestellt werden.
Für die Dauer der Verlegung und der dazu notwendigen Vorbereitungsarbeiten trägt der Auftraggeber dafür Sorge, dass kein anderes Gewerk die Flächen betritt oder Arbeiten ausführt. Die Flächen stehen ausschließlich dem Auftragnehmer zur Verfügung. Die Grenzen bestimmt der Auftragnehmer, das bedeutet in der Praxis, dass 1m außerhalb der zu verlegenden Flächen zum Arbeitsbereich des Auftragnehmers gehört und dort keine Waren, Kisten, Paletten, etc abgestellt sein dürfen und dieser zusätzliche Bereich ausschließlich dem Auftragnehmer zur Verfügung steht.
Nach anerkannten Regeln der Technik sollte vor Aufnahme der Verlegearbeiten die Temperatur der Oberfläche des Untergrunds nicht unter 15°C liegen. Die Raumtemperatur sollte mindestens 18°C betragen. Insbesondere bei der Verlegung auf Klebestreifen können sonst Wellenbildungen des Bodenbelags aufgrund von Kälte- und Wärmeeinflüssen auftreten.
Die zu verlegende Fläche ist vom Auftraggeber vor direkter Sonneneinstrahlung zu schützen.
Die zu verlegenden Flächen (Zelte, Messestände, usw.) müssen an uns gereinigt übergeben werden. Eventuell vorhandene Verunreinigungen (z.B. Schrauben, Steine, Glasscherben, usw.) werden von uns nicht entfernt. Der Teppich wird auf die Flächen so verlegt wie die Flächen sind. Mängelrügen aus diesem Grund werden nicht anerkannt. Sollte eine Reinigung der Flächen vom Auftraggeber gewünscht werden, so ist diese Reinigung zeitgerecht zu beauftragen.
Sind die Flächen bzw die Ränder der Flächen staubig und kleben aus diesem Grund die Teppichverlegebänder nicht am Boden so müssen die Flächen gesaugt werden. Das Saugen der Flächen wird nach Aufwand gesondert in Rechnung gestellt.
11. Wiederaufnahme - reCARPETing
Der Messeteppich ist vergleichbar mit der Tageszeitung. Nach dem Gebrauch muss der Rohstoff wieder in den Rohstoffkreislauf eingebracht werden. Wir haben den Recycling-Prozess reCARPETing; und unsere Kunden können ihn ganz einfach nutzen und so mit uns gemeinsam einen Beitrag für Nachhaltigkeit, Ressourcenschonung und Recycling leisten.
Die Teppiche müssen sauber und trocken sein. Holz, Glas, Papier, Metall, sonstige Verunreinigungen (zB Teppichverlegebänder) müssen vom Teppich entfernt werden.
Alle von uns erworbenen Teppiche können in unserem Lager kostenlos abgegeben werden.
Nach Vereinbarung nehmen wir die Teppiche am Verlegeort vom Boden auf, stellen Transportgestelle zur Verfügung oder holen die vom Auftraggeber aufgenommen Teppiche nach der Messe-Ausstellung-Kongress und Event ab.
12. Gewährleistung
Die gesetzliche Gewährleistungspflicht wird ausgeschlossen.
Teppiche und Bodenbeläge für Messen, Kongresse, Ausstellungen, Events sind nur für eine Verwendungsdauer von wenigen Tagen geeignet. Darüber hinaus gehende Verwendung kann den Anforderungen entsprechen, das ist aber nicht die Regel.
13. Warnpflicht – Hinweispflicht
Die allgemein übliche Warn- und Hinweispflicht eines Handwerkers gegenüber seinem Auftraggeber schließen wir aus. Wir sehen unsere Kunden als Fachleute auf dem Gebiet der Messen, Ausstellungen, Kongresse, Events an. Unsere Erfahrung spiegelt sich in der Art der Abwicklung unserer Aufträge wider.
14. Vertragsstrafen – Pönale
Vertragsstrafen und Pönale werden nicht akzeptiert.
15. Zahlung
Bezüglich der Zahlung unserer Rechnungen gilt grundsätzlich Zahlung bei Übernahme der Ware als vereinbart. In gesonderten Fällen vereinbaren wir Zahlung innerhalb 14 Tagen ohne weiteren Abzug.
Skontoabzüge werden grundsätzlich nicht gewährt und ausnahmslos nachgefordert.
16. Zahlungsverzug
Bei Zahlung nach Fälligkeit werden Verzugszinsen in Höhe von 3% über Bundesbankdiskont berechnet.
Vor völliger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet.
Ist der Käufer mit einer fälligen Zahlung im Verzug oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, so kann der Verkäufer für noch ausstehende Lieferungen aus irgendeinem laufenden Vertrag unter Fortfall des Zahlungsziels bare Zahlung vor Ablieferung der Ware verlangen.
17. Zahlungsweise
Ab 01.01.2016 keine Barzahlung im Sinne der neuen Registrierkassensicherheitsverordnung. Die Zahlung hat ausschließlich durch Banküberweisung zu erfolgen.
Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Die Zurückhaltung fälliger Rechnungsbeträge ist unzulässig; dies gilt nicht im Falle der Zahlungseinstellung des Verkäufers. Sonstige Abzüge sind unzulässig. Wechsel werden nicht angenommen.
18. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer Eigentum des Verkäufers.
Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt der Eingang des Gegenwerts beim Verkäufer. Im Falle der Bezahlung auf Scheck-/Wechsel-Basis bleibt der Eigentumsvorbehalt bis zur Einlösung des Wechsels durch den Käufer bestehen.
Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet.
19. Mängelrüge
Beanstandungen sind spätestens innerhalb 2 Tage nach Empfang der Ware an den Verkäufer abzusenden. Mängelrügen bedürfen der Schriftform.
Nach Zuschnitt oder sonst begonnener Verarbeitung der gelieferten Ware ist jede Beanstandung ausgeschlossen.
Handelsübliche oder geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, des Gewichts, der Ausrüstung oder des Designs dürfen nicht beanstandet werden. Bei berechtigten Beanstandungen hat der Verkäufer das Recht auf Nachbesserung oder Lieferung mangelfreier Ersatzware innerhalb von 10 Tagen nach Rückempfang der Ware.
Nach Ablauf der oben genannten Frist gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Bei versteckten Mängeln gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Wir haften nicht für Mängel, die durch die Unfähigkeit des Verlegers entstehen!
20. Schäden, Schadenersatz
Von uns verursachte Schäden sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen und entsprechend zu dokumentieren. Es muss die Möglichkeit der Besichtigung durch unseren Haftpflichtversicherer gegeben werden.
21. Erfüllungsort
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, auch bei Wechsel- und Scheckklagen im Verhältnis unseres Abnehmers zu uns, ist Sitz der Lieferfirma.
Unabhängig davon sind wir berechtigt, unsere Rechte an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand geltend zu machen.
22. Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einer Bestimmung hat nicht die Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen zur Folge.
23. Aufrechnungsverbot
Gegen die aus diesem Vertrag erwachsenen Ansprüche kann der Käufer mit Gegenforderungen nicht aufrechnen.
24. E-Fahrzeuge – Aufladen
Unsere Mitarbeiter reisen mit E-Fahrzeugen – mit Ausnahme der Teppichtransporte – zu den Events an. Unseren Kunden bieten wir damit im Rahmen des „GREEN EVENT“ die Möglichkeit, unseren Beitrag zur CO2-Reduktion für sich zu nutzen.
Es wird vereinbart, dass unsere Kunden für die E-Fahrzeuge gratis Lademöglichkeiten während der Aufbauarbeiten zur Verfügung stellen. Wir benötigen dafür eine CEE-Steckdose 16A oder 32 A pro E-Fahrzeug und eine Parkmöglichkeit neben der Steckdose.
25. Corona – Kosten für Testungen
Kosten für vom Auftraggeber verlangte Testungen werden verrechnet. Zusätzlich zu den Barauslagen der Testung wird für jeden Mitarbeiter und Test ein Kostenersatz in der Höhe von EUR 45,- zuzügl. USt verrechnet. Finden die Testungen außerhalb der Normalarbeitszeit statt, so werden die Zuschläge lt. Kollektivvertrag zusätzlich verrechnet.
Werden die Arbeitsbedingungen bzw Testvorschriften nach Auftragsvergabe geändert so steht es uns frei, vom Auftrag zurück zu treten und 100% Kostenersatz zu verlangen.
Wenn es für uns nicht möglich ist, die geforderten Testungen durchzuführen (zB Terminkollision der Öffnungszeiten der Teststellen mit anderen Aufträgen) so können wir vom Vertrag zurücktreten und 100% Kostenersatz verlangen.
26. Corona - Arbeiten mit Schutzmasken
Es ist nicht möglich, mit Mund-Nasen-Schutz Teppiche zu verlegen. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die sonstigen Sicherheitsmaßnahmen lt. Gesetz eingehalten werden und Mindestabstände eingehalten werden können und die Arbeiten ohne Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes durchgeführt werden können.